Verbraucherrecht

GESETZ NR. 4077 ZUM VERBRAUCHERSCHUTZ GEÄNDERT DURCH GESETZ NR. 4822

TEIL EINS

ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, DEFINITIONEN

Zielsetzung

Artikel 1- Ziel dieses Gesetzes ist es, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher im Einklang mit dem öffentlichen Interesse zu schützen, sie aufzuklären, zu erziehen, für Schäden zu entschädigen und sie vor Umweltgefahren zu schützen, die Verbraucher zu ermutigen, Initiativen zu ergreifen, um sich selbst zu schützen, und die Angelegenheiten zu regeln, die mit der Förderung von Freiwilligenorganisationen bei der Formulierung von Maßnahmen zu diesem Thema zusammenhängen.

Geltungsbereich

Artikel 2- Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Verbrauchergeschäften, bei denen der Verbraucher eine der Parteien auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten ist, für die in Artikel 1 genannten Zwecke.

Definitionen

Artikel 3 - Bei der Anwendung dieses Gesetzes

a) Ministerium: Ministerium für Industrie und Handel,

b) Minister: Der Minister für Industrie und Handel,

c) Waren: Bewegliche Waren, die Gegenstand von Einkäufen sind, unbewegliche Waren für Wohn- und Urlaubszwecke sowie Software, Audio-, Video- und ähnliche immaterielle Güter, die für die Verwendung in elektronischen Medien vorbereitet sind,

d) Dienstleistung: Jede andere Tätigkeit als die Bereitstellung von Waren gegen ein Entgelt oder einen Vorteil,

e) Verbraucher: Eine natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder eine Dienstleistung für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke erwirbt, nutzt oder daraus Nutzen zieht,

f) Verkäufer: Natürliche oder juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Waren an Verbraucher anbieten,

g) Anbieter: Natürliche oder juristische Personen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Dienstleistungen für Verbraucher erbringen,

h) Verbrauchergeschäft: Jedes Rechtsgeschäft zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer/Anbieter auf dem Waren- oder Dienstleistungsmarkt,

ı) Hersteller/Produzent: Diejenigen, die die dem Verbraucher angebotenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, oder die Rohstoffe oder Zwischenprodukte dieser Waren oder Dienstleistungen herstellen, und diejenigen, die sie zum Verkauf anbieten, indem sie ihr eigenes Unterscheidungszeichen, ihre Marke oder ihren Titel auf den Waren anbringen,

j) Importeur: Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die die dem Verbraucher angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder die Rohstoffe oder Zwischenprodukte dieser Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland mitbringt und zum Verkauf anbietet,

k) Darlehensgeber: Banken, private Finanzinstitute und Finanzierungsgesellschaften, die gemäß ihrer Gesetzgebung befugt sind, Barkredite an Verbraucher zu vergeben,

l) Inserent: Eine natürliche oder juristische Person, die Werbung veröffentlicht, vertreibt oder anderweitig ausstellt, um für die produzierten oder vermarkteten Waren/Dienstleistungen zu werben, ihren Absatz zu steigern oder ihr Image zu schaffen und zu stärken, wobei ihr Unternehmen oder die Marke ihrer Waren/Dienstleistungen darin enthalten ist,

m) Inserent Eine natürliche oder juristische Person, die ein Experte für kommerzielle Kommunikation ist, der kommerzielle Anzeigen und Ankündigungen entsprechend den Bedürfnissen des Inserenten vorbereitet und deren Veröffentlichung im Namen des Inserenten vermittelt,

n) Medienunternehmen: Die reale oder juristische Person, die die Kommunikationskanäle oder alle Arten von Fahrzeugen besitzt, betreibt oder mietet, die die kommerzielle Werbung oder Anzeige an das Zielpublikum liefern,

o) Technische Vorschrift: Jede Vorschrift, die eingehalten werden muss, einschließlich der vom zuständigen Ministerium im Amtsblatt veröffentlichten Normen, in denen eines oder mehrere der Merkmale, Verarbeitungs- und Produktionsverfahren, die zugehörige Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung, Etikettierung und Konformitätsbewertungsverfahren eines Produkts oder einer Dienstleistung festgelegt sind, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften,

p) Verbraucherorganisationen: Verbände, Stiftungen oder deren oberste Organisationen, die zum Schutz der Verbraucher gegründet wurden.

TEIL ZWEI

VERBRAUCHERSCHUTZ UND AUFKLÄRUNG

Defekte Waren

 


Artikel 4- Als mangelhaft gelten Waren, die von der Qualität oder Quantität abweichen, die in der Verpackung, dem Etikett, der Einführung und der Gebrauchsanweisung oder in der Werbung und den Ankündigungen des Verkäufers oder in der Norm oder der technischen Vorschrift festgelegt sind, oder die materielle, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel aufweisen, die ihren Wert im Hinblick auf ihre Bestimmung oder ihren Verwendungszweck oder den vom Verbraucher erwarteten Nutzen mindern oder aufheben.

Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Verkäufer den Mangel innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Lieferung der Ware anzuzeigen. In diesem Fall hat der Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, einschließlich der Rückerstattung des Preises, des Ersatzes der Ware durch ein mängelfreies Äquivalent oder einer Preisminderung im Verhältnis zum Mangel oder einer kostenlosen Reparatur. Der Verkäufer ist verpflichtet, diesem Wunsch des Verbrauchers nachzukommen. Neben einem dieser Wahlrechte hat der Verbraucher auch das Recht, vom Hersteller/Hersteller eine Entschädigung zu verlangen, wenn die mangelhaften Waren Tod und/oder Verletzungen und/oder Schäden an anderen in Gebrauch befindlichen Waren verursachen.

Der Hersteller/Hersteller, der Verkäufer, der Händler, die Agentur, der Importeur und der Verleiher im Sinne des fünften Absatzes von Artikel 10 haften gesamtschuldnerisch für die mangelhaften Waren und die fakultativen Rechte des Verbrauchers in diesem Artikel. Wenn mehr als eine Person für den durch die mangelhaften Waren verursachten Schaden verantwortlich ist, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Tatsache, dass sie nicht wussten, dass die verkauften Waren mangelhaft sind, hebt diese Verantwortung nicht auf.

Sofern die Personen, die nach diesem Artikel für Mängel haftbar gemacht werden, nicht eine längere Frist für die Mängelhaftung übernommen haben, unterliegt die Haftung für mangelhafte Waren einer zweijährigen Verjährungsfrist ab dem Datum der Lieferung der Waren an den Verbraucher, auch wenn der Mangel später auftritt. Bei unbeweglichen Gütern für Wohn- und Urlaubszwecke beträgt diese Frist fünf Jahre. Ansprüche auf alle Arten von Schäden, die durch mangelhafte Waren verursacht werden, unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Ansprüche verjähren nach zehn Jahren ab dem Tag, an dem die schadensverursachende Ware in Verkehr gebracht wurde. Wenn jedoch der Mangel der verkauften Waren dem Verbraucher durch grobe Fahrlässigkeit oder Arglist des Verkäufers verschwiegen wird, kann die Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen werden.

Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch mangelhafte Waren verursacht werden, gelten die oben genannten Bestimmungen nicht für Waren, die in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit gekauft wurden.

Der Hersteller oder Verkäufer ist verpflichtet, auf den zum Verkauf angebotenen mangelhaften Waren oder auf der Verpackung ein für den Verbraucher leicht lesbares Etikett mit dem Hinweis "mangelhaft" anzubringen. Es besteht keine Verpflichtung, dieses Etikett an Stellen anzubringen, an denen ausschließlich mangelhafte Waren verkauft werden oder an denen ein Bereich wie ein Fußboden oder ein Gang ständig für den Verkauf mangelhafter Waren vorgesehen ist, und zwar so, dass der Verbraucher dies erkennen kann. Die Tatsache, dass die Waren mangelhaft sind, muss auf der Rechnung, der Quittung oder dem dem Verbraucher ausgehändigten Verkaufsdokument angegeben werden.

Unsichere Waren dürfen nicht auf den Markt gebracht werden, auch nicht mit einem fehlerhaften Etikett. Für diese Produkte gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4703 über die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Gesetzgebung für Produkte.

 


Diese Bestimmungen gelten auch für alle Arten von Verbrauchergeschäften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren.

Mangelhafte Dienstleistung

Artikel 4/A- Als mangelhaft gelten Dienstleistungen, die nicht der Qualität oder Quantität entsprechen, die in der Werbung und den Ankündigungen des Anbieters oder in der Norm oder technischen Vorschrift festgelegt ist, oder die materielle, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel aufweisen, die ihren Wert im Hinblick auf den Nutzungszweck oder den vom Verbraucher erwarteten Nutzen mindern oder aufheben.

Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Anbieter diesen Mangel innerhalb von dreißig Tagen nach Erbringung der Dienstleistung mitzuteilen. In diesem Fall hat der Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, die Dienstleistung noch einmal zu sehen oder den Preis im Verhältnis zum Mangel zu mindern. Wenn die Kündigung des Vertrags durch den Verbraucher aufgrund der Situation nicht gerechtfertigt ist, reicht die Preisminderung aus. Zusätzlich zu einem dieser fakultativen Rechte kann der Verbraucher auch eine Entschädigung im Rahmen der in Artikel 4 genannten Bedingungen verlangen. Der Anbieter ist verpflichtet, dieser vom Verbraucher gewählten Forderung nachzukommen.

Der Anbieter, der Händler, die Agentur und der Verleiher gemäß Artikel 10 Absatz 5 haften gesamtschuldnerisch für die mangelhafte Dienstleistung und die durch die mangelhafte Dienstleistung verursachten Schäden sowie für die fakultativen Rechte des Verbrauchers gemäß diesem Artikel. Die Tatsache, dass die erbrachte Dienstleistung nicht als mangelhaft bekannt ist, hebt diese Haftung nicht auf.

Sofern keine Garantie für einen längeren Zeitraum gewährt wird, verjähren die Ansprüche wegen mangelhafter Leistung in zwei Jahren ab Erbringung der Leistung, auch wenn der Mangel später auftritt. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch die mangelhafte Leistung entstanden sind, verjähren in drei Jahren. Wird der Mangel der Dienstleistung dem Verbraucher jedoch durch grobe Fahrlässigkeit oder Arglist des Anbieters verschwiegen, kann die Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen werden.

Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch eine mangelhafte Dienstleistung verursacht wurden, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht für Dienstleistungen, die in Kenntnis der Tatsache erworben wurden, dass sie mangelhaft sind.

Diese Bestimmungen gelten auch für alle Arten von Verbrauchergeschäften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen.

Anfechtung des Verkaufs

Artikel 5- Wird eine Ware, die nicht als "Muster" oder "unverkäuflich" gekennzeichnet ist, in einer Vitrine, einem Regal oder an einem anderen deutlich sichtbaren Ort in einem Geschäftslokal ausgestellt, darf der Verkäufer den Verkauf dieser Ware nicht unterlassen.

Auch die Erbringung von Dienstleistungen darf nicht ohne triftigen Grund unterlassen werden.

Der Verkäufer darf den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung nicht von der vom Verkäufer bestimmten Menge, Anzahl oder Größe dieser Ware oder Dienstleistung oder vom Kauf einer anderen Ware oder Dienstleistung abhängig machen, es sei denn, es besteht ein gegenteiliger Handelsbrauch oder eine gegenteilige Handelsbräuche.

Diese Bestimmung gilt auch für andere Verträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen.

Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

Artikel 6- Mißbräuchliche Klauseln sind Vertragsbedingungen, die der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer einseitig in den Vertrag aufnimmt, ohne mit dem Verbraucher darüber zu verhandeln, und die ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers in einer Weise verursachen, die dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht.

Missbräuchliche Klauseln in allen Arten von Verträgen, bei denen eine der Parteien der Verbraucher ist, sind für den Verbraucher nicht bindend.

Wenn eine Vertragsklausel im Voraus erstellt wurde und der Verbraucher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen kann, insbesondere weil sie im Standardvertrag enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass diese Vertragsklausel nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde.

Ergibt sich aus der Beurteilung des Vertrags als Ganzes, dass es sich um einen Standardvertrag handelt, so steht die Tatsache, dass bestimmte Elemente oder eine einzelne Bestimmung einer Klausel in diesem Vertrag ausgehandelt wurden, der Anwendung dieses Artikels auf den Rest des Vertrags nicht entgegen.

Behauptet ein Verkäufer oder Lieferant, dass eine Standardklausel individuell ausgehandelt wurde, so liegt die Beweislast bei ihm.

Verbraucherverträge, die nach den Artikeln 6/A, 6/B, 6/C, 7, 9, 9/A, 10, 10/A und 11/A der Schriftform bedürfen, sind in mindestens zwölfstelliger Schriftgröße und in fetten schwarzen Buchstaben abzufassen, und wenn eine oder mehrere der Bedingungen, die in den Vertrag aufzunehmen sind, fehlen, berührt dieser Mangel nicht die Gültigkeit des Vertrags. Dieser Mangel ist vom Verkäufer oder Anbieter unverzüglich zu beheben.

Das Ministerium legt die Verfahren und Grundsätze für die Feststellung missbräuchlicher Klauseln in Standardverträgen und deren Streichung aus dem Vertragstext fest.

Verkauf in Teilbeträgen

Artikel 6/A- Der Ratenkauf ist eine Art des Verkaufs, bei dem der Kaufpreis in mindestens zwei Raten gezahlt wird und die Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert oder erbracht werden.

Der Ratenkaufvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Mindestbedingungen, die in den Vertrag aufgenommen werden müssen, sind nachstehend aufgeführt:

a) Name, Titel, offene Adressen und ggf. Zugangsdaten des Verbrauchers und des Verkäufers oder Anbieters,

b) Der Vorverkaufspreis der Waren oder Dienstleistungen in Türkischen Lira einschließlich Steuern,

c) Gesamtverkaufspreis in Türkischen Lira, der zusammen mit den Zinsen je nach Fälligkeit zu zahlen ist,

d) die Höhe der Zinsen, der jährliche Zinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, und der Verzugszinssatz, der dreißig Prozent des im Vertrag festgelegten Zinssatzes nicht überschreiten darf,

e) die Höhe der Anzahlung,

f) Zahlungsplan,

g) Rechtsfolgen bei Nichterfüllung durch den Schuldner.

Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Informationen in den Vertrag aufgenommen werden, und dem Verbraucher eine Kopie des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags auszuhändigen. Wenn ein Solawechsel in Form eines handelbaren Instruments getrennt vom Vertrag ausgestellt werden soll, muss dieser Wechsel für jede Ratenzahlung gesondert ausgestellt werden und darf nur in registrierter Form vorliegen. Andernfalls ist der Wechsel ungültig.

Bei Ratenkäufen hat der Verbraucher das Recht, den gesamten geliehenen Betrag im Voraus zu bezahlen. Gleichzeitig kann der Verbraucher eine oder mehrere Raten zahlen, sofern diese nicht geringer sind als der Betrag einer Rate. In beiden Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, den erforderlichen Zinsabzug entsprechend dem gezahlten Betrag vorzunehmen.

Wenn der Verkäufer oder der Lieferant sich das Recht vorbehält, bei Nichtzahlung einer oder mehrerer Raten die Erfüllung der gesamten Restschuld zu verlangen, kann dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn der Verkäufer oder der Lieferant alle seine Verpflichtungen erfüllt hat und der Verbraucher mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug geraten ist und die Summe der unbezahlten Raten mindestens ein Zehntel des Verkaufspreises beträgt. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss der Verkäufer oder Anbieter jedoch mindestens eine Woche im Voraus in Verzug sein.

Die Vertragsbedingungen können in keiner Weise zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden.

Timesharing-Urlaub

Artikel 6/B- Timesharing-Urlaubsverträge sind schriftliche Verträge oder Gruppen von Verträgen, die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren geschlossen werden und die eine Verpflichtung zur Übertragung oder Abtretung des Nutzungsrechts an einer oder mehreren Immobilien für einen bestimmten oder noch zu bestimmenden Zeitraum von mindestens einer Woche im Jahr enthalten und von denen dem Verbraucher eine Kopie ausgehändigt werden muss.

Das Ministerium legt die Verfahren und Grundsätze für Timesharing-Verträge fest.

Pauschalreise

 


Artikel 6/C- Pauschalreiseverträge sind im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarungen, bei denen mindestens zwei der Leistungen Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht als Nebenleistungen gelten, zusammen zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf verpflichtet werden und die Leistung sich über einen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden erstreckt oder eine Übernachtung einschließt und von denen dem Verbraucher eine Kopie ausgehändigt werden muss.

Das Ministerium legt die Verfahren und Grundsätze für Pauschalreiseverträge fest.

Kampagnenverkäufe

Artikel 7- Ein Aktionsverkauf ist ein Verkauf, der dadurch zustande kommt, dass dem Verbraucher über Zeitungen, Radio, Fernsehen und ähnliche Mittel angekündigt wird, dass Teilnehmer an den organisierten Kampagnen angenommen werden und die Waren oder Dienstleistungen später geliefert oder erbracht werden.

Kampagnenverkäufe werden mit Genehmigung des Ministeriums durchgeführt. Das Ministerium legt fest, welche Arten von Verkäufen genehmigungspflichtig sind, die Vorauszahlung, die Höhe der Ratenzahlung, die Lieferfrist, die Herstellergarantie, die zu hinterlegende Garantie und die Verfahren und Grundsätze, die bei Aktionsverkäufen einzuhalten sind.

Der Verkäufer, der Anbieter, der Händler, die Agentur, der Hersteller/Hersteller, der Importeur und der Kreditgeber gemäß Artikel 10 Absatz 5 haften gesamtschuldnerisch, wenn die Lieferung oder Leistung der beworbenen und versprochenen Waren oder Dienstleistungen nicht oder nicht wie gewünscht erfolgt.

Nachdem der Verbraucher sich entschlossen hat, die Kampagne zu verlassen, ist der Organisator der Kampagne verpflichtet, den gesamten vom Verbraucher bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Preis zu erstatten, sofern dieser nicht über das Datum der Lieferung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher hinausgeht.

Der Veranstalter der Kampagne ist verpflichtet, dem Verbraucher ein Exemplar des schriftlichen Vertrages auszuhändigen, der bei Kampagnenverkäufen zu erstellen ist und der zusätzlich zu den in Artikel 6/A Absatz 2 genannten Informationen Angaben über das "Enddatum der Kampagne" und das "Datum und die Art der Lieferung oder Erfüllung der Waren oder Dienstleistungen" enthält.

Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf der Vorauszahlungsbetrag nicht mehr als vierzig Prozent des Verkaufspreises der Waren oder Dienstleistungen betragen.

Bei Kampagnenverkäufen darf die Frist für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung zwölf Monate nicht überschreiten. Bei unbeweglichen Gütern für Wohn- und Urlaubszwecke beträgt diese Frist dreißig Monate.

Erfüllt der Verbraucher alle mit der Zahlung verbundenen Verpflichtungen, muss die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zahlung erfolgen.

Die Bestimmungen von Artikel 6/A gelten auch für Ratenkäufe mit Aktionen.

Haustürgeschäfte

Artikel 8- Haustürgeschäfte sind Verkäufe, die außerhalb von Verkaufsorten wie Arbeitsstätten, Messen und Jahrmärkten getätigt werden.

Das Ministerium legt die Qualifikationen fest, die für Haustürgeschäfte anzustreben sind, Haustürgeschäfte, die diesem Gesetz unterliegen und solche, die nicht unter dieses Gesetz fallen, sowie die Anwendungsverfahren und Grundsätze für Haustürgeschäfte.

Bei solchen Verkäufen steht es dem Verbraucher frei, die Ware innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt anzunehmen oder die Ware ohne Begründung und ohne jegliche Verpflichtung abzulehnen. Beim Verkauf von Dienstleistungen beginnt diese Frist mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Vor Ablauf dieser Frist darf der Verkäufer oder Dienstleister vom Verbraucher keine Zahlung unter irgendeinem Namen oder die Übergabe eines schuldbefreienden Dokuments als Gegenleistung für die Waren oder Dienstleistungen verlangen, die Gegenstand des Haustürgeschäfts sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückzunehmen.

Der Verbraucher haftet nicht für Veränderungen und Verschlechterungen der Ware, die auf den gewöhnlichen Gebrauch der Ware zurückzuführen sind.

Die Bestimmungen von Artikel 6/A für Haustürgeschäfte in Raten und Artikel 7 für Haustürgeschäfte mit Aktionen finden ebenfalls Anwendung.

Pflichten des Verkäufers und Anbieters bei Haustürgeschäften

Artikel 9- Haustürgeschäfte müssen zusätzlich zu den anderen Elementen, die in den Vertrag aufgenommen werden müssen, beschreibende Informationen über die Qualität und Quantität der Waren oder Dienstleistungen, die offene Adresse, an der die Widerrufsbelehrung erfolgen wird, und den folgenden Satz in mindestens sechzehnfacher Schriftgröße und fetten schwarzen Buchstaben enthalten:

Wir verpflichten uns, dass der Verbraucher das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, indem er die Waren oder Dienstleistungen innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum des Erhalts oder der Unterzeichnung des Vertrags ohne jegliche rechtliche und strafrechtliche Haftung und ohne jegliche Begründung ablehnt, und wir verpflichten uns, die Waren ab dem Datum des Erhalts der Rücktrittserklärung an den Verkäufer/Anbieter zurückzunehmen.

Der Verbraucher unterzeichnet den Vertrag, einschließlich der ihm zustehenden Rechte, und trägt das Datum handschriftlich ein. Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Informationen in den Vertrag aufgenommen werden und dem Verbraucher eine Kopie des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags auszuhändigen.

Der Verkäufer oder der Anbieter ist dafür verantwortlich, zu beweisen, dass ein Vertrag und die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Waren an den Verbraucher geliefert wurden. Andernfalls ist der Verbraucher nicht an die Sieben-Tage-Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts gebunden.

Fernabsatzverträge

Artikel 9/A- Fernabsatzverträge sind Verträge, die in schriftlicher, visueller, telefonischer oder elektronischer Form oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Treffen mit dem Verbraucher geschlossen werden und bei denen die Lieferung oder Leistung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher sofort oder später vereinbart wird.

Vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags müssen dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung gestellt werden, deren Einzelheiten in dem vom Ministerium zu erlassenden Kommuniqué festgelegt werden. Wenn der Verbraucher nicht schriftlich bestätigt, dass er diese Informationen erhalten hat, kann der Vertrag nicht abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die auf elektronischem Wege abgeschlossen werden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls auf elektronischem Wege.

Der Verkäufer und Anbieter muss seine Leistung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Bestellung des Verbrauchers erbringen. Diese Frist kann um höchstens zehn Tage verlängert werden, sofern der Verbraucher vorher schriftlich benachrichtigt wird.

Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet zu beweisen, dass die Lieferung der dem Verbraucher in elektronischer Umgebung gelieferten immateriellen Güter oder Dienstleistungen ohne Mängel erfolgt ist.

Während des Widerrufsrechts gelten die Bestimmungen für Haustürgeschäfte auch für Fernabsatzverträge, mit der Ausnahme, dass der Verbraucher nicht aufgefordert werden darf, als Gegenleistung für die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, eine Zahlung unter irgendeinem Namen zu leisten oder ein Dokument vorzulegen, das ihn in eine Schuld bringt.

Der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Preis, die begebbaren Papiere und alle Dokumente, die den Verbraucher aufgrund dieses Rechtsgeschäfts verpflichten, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückzugeben und die Waren innerhalb von zwanzig Tagen zurückzunehmen.

Verbraucherkredit

Artikel 10- Der Verbraucherkredit ist der Kredit, den der Verbraucher vom Kreditgeber in bar erhält, um eine Ware oder eine Dienstleistung zu erwerben. Der Verbraucherkreditvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, und der Verbraucher muss eine Kopie dieses Vertrags erhalten. Die Kreditbedingungen, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag festgelegt sind, können während der Vertragslaufzeit nicht zu Lasten des Verbrauchers geändert werden.

Im Vertrag

a) Der Betrag des Verbraucherkredits,

b) Gesamtbetrag der Schulden einschließlich Zinsen und anderer Faktoren,

c) Der jährliche Zinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden,

d) den Zahlungsplan, in dem die Zahlungstermine, das Kapital, die Zinsen, die Mittel und die sonstigen Kosten gesondert aufgeführt sind,

e) die zu beantragenden Sicherheiten,

f) Verzugszinsen, die nicht mehr als dreißig Prozent über dem vertraglichen Zinssatz liegen,

g) Rechtsfolgen bei Verzug des Schuldners,

h) Bedingungen für die Schließung des Kredits vor Fälligkeit,

ı) Wird der Kredit in ausländischer Währung gewährt, so sind die Bedingungen für den Wechselkurs am Tag der Rückzahlung bei der Berechnung der Raten und des Gesamtbetrags des Kredits zu berücksichtigen.

Behält sich der Kreditgeber das Recht vor, bei Nichtzahlung einer oder mehrerer Raten die Erfüllung der gesamten Restschuld zu verlangen, kann dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn der Kreditgeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat und der Verbraucher mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Um dieses Recht auszuüben, muss der Kreditgeber den Verbraucher jedoch mindestens eine Woche vorher in Verzug setzen. In Fällen, in denen eine persönliche Bürgschaft als Sicherheit für ein Verbraucherdarlehen geleistet wird, kann der Kreditgeber die Erfüllung der Schuld nicht vom Bürgen verlangen, ohne sich an den Hauptschuldner zu wenden.

Der Verbraucher kann entweder den gesamten dem Kreditgeber geschuldeten Betrag im Voraus zahlen oder eine oder mehrere Raten zahlen, die nicht gleichzeitig fällig sind. In beiden Fällen ist der Kreditgeber verpflichtet, den erforderlichen Zins- und Provisionsabzug entsprechend dem gezahlten Betrag vorzunehmen. Das Ministerium legt die Modalitäten und Grundsätze für die Höhe der Zinsen und Provisionen fest, die je nach dem gezahlten Betrag abgezogen werden müssen.

Gewährt der Kreditgeber einen Verbraucherkredit unter der Bedingung, dass eine bestimmte Marke von Waren oder Dienstleistungen gekauft oder ein Kaufvertrag mit einem bestimmten Verkäufer oder Dienstleistungserbringer geschlossen wird, so haftet der Kreditgeber gegenüber dem Verbraucher gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer für den Fall, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht oder nicht rechtzeitig geliefert oder erbracht werden.

Es ist dem Kreditgeber untersagt, die Zahlungen an ein begebbares Instrument zu binden oder den Kredit durch die Annahme von begebbaren Instrumenten zu garantieren. Wird dem Verbraucher trotz dieses Verbots ein begebbares Instrument abgenommen, hat der Verbraucher das Recht, dieses begebbare Instrument vom Kreditgeber zurückzufordern. Darüber hinaus ist der Kreditgeber verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Verbraucher durch das Indossament des begebbaren Wertpapiers entstanden ist.

Kreditkarten

Artikel 10/A- Guthaben, die durch den Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit einer Kreditkarte in Bargeldguthaben umgewandelt werden, oder Guthaben, die durch Bargeldabhebung mit einer Kreditkarte in Anspruch genommen werden, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen von Artikel 10. Die Buchstaben a), b), h) und ı) des zweiten Absatzes von Artikel 10 und die Bestimmung des vierten Absatzes gelten jedoch nicht für solche Kredite.

Regelmäßige Kontoauszüge, die der Kreditgeber dem Verbraucher zusendet, gelten als Zahlungsplan im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d. Wird der im Kontoauszug angegebene Mindestbetrag am Fälligkeitstag nicht gezahlt, kann der Verbraucher nur zu den in Artikel 10 Buchstabe f genannten Verzugszinsen verpflichtet werden.

Der Kreditgeber ist verpflichtet, den Verbraucher dreißig Tage im Voraus über die Erhöhung des Zinssatzes zu informieren. Der vom Kreditgeber erhöhte Zinssatz kann nicht rückwirkend angewandt werden. Zahlt der Verbraucher die gesamte Schuld und stellt er die Nutzung des Kredits spätestens sechzig Tage nach dem Datum der Mitteilung ein, ist er von der Zinserhöhung nicht betroffen.

In Fällen, in denen die Waren oder Dienstleistungen mit einer Kreditkarte erworben werden, darf der Verkäufer oder Anbieter vom Verbraucher keine zusätzlichen Zahlungen unter einer Provision oder einer ähnlichen Bezeichnung verlangen.

Zeitschriften

Artikel 11- In den Fällen, in denen ein zweites Produkt und/oder eine zweite Dienstleistung, die keine Zeitschriften sind, mittels Eintrittskarten, Gutscheinen, Teilnehmernummern, Spielen, Verlosungen und ähnlichen Mitteln versprochen wird, egal zu welchem Zweck und in welcher Form, dürfen keine anderen Waren oder Dienstleistungen als Kulturgüter versprochen und verteilt werden, die nicht im Widerspruch zu den Zwecken der Veröffentlichung von Zeitschriften stehen, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Enzyklopädien, Banner, Fahnen, Poster, verbale oder visuelle Magnetbänder oder optische Datenträger. Wenn eine Kampagne zu diesem Zweck organisiert wird, darf die Dauer der Kampagne sechzig Tage nicht überschreiten. Es darf nicht verlangt werden, dass ein Teil der Kosten für die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Kampagne sind, vom Verbraucher übernommen wird.

Der Zeitschriftenverlag ist verpflichtet, in den Anzeigen und Ankündigungen der Kampagne den Zeitplan der Liefer- und Leistungstermine der von der Kampagne betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Türkei bekannt zu geben und die Lieferung und Leistung der von der Kampagne betroffenen Waren oder Dienstleistungen innerhalb von dreißig Tagen nach Ende der Kampagne zu erfüllen.

Während der Kampagne darf der Verkaufspreis der Zeitschrift nicht aufgrund von Kostensteigerungen erhöht werden, die durch die als zweites Produkt versprochenen Waren oder Dienstleistungen verursacht werden. Die Verpflichtung und der Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Kampagne sind, können nicht aufgeteilt werden, und die untrennbaren oder ergänzenden Teile dieser Waren oder Dienstleistungen können nicht zum Gegenstand einer separaten Kampagne gemacht werden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes werden die Transaktionen im Zusammenhang mit jeder Ware oder Dienstleistung, die als zweites Produkt angeboten werden soll, als eigenständige Kampagne betrachtet.

Kampagnen, die nicht von Zeitschriftenverlagen organisiert werden, aber direkt oder indirekt mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift verbunden sind, unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen.

Abonnement-Vereinbarungen

Artikel 11/A- Verbraucher, die an allen Arten von Abonnementverträgen beteiligt sind, können ihr Abonnement einseitig kündigen, sofern sie den Verkäufer schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Antrag des Verbrauchers auf Beendigung des Abonnements spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nachzukommen.

Der Antrag auf Kündigung des Zeitschriftenabonnements wird bei täglichen Veröffentlichungen fünfzehn Tage, bei wöchentlichen Veröffentlichungen einen Monat und bei monatlichen Veröffentlichungen drei Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Verkäufer wirksam. Bei längeren Zeitschriften tritt sie nach der ersten Veröffentlichung nach der Mitteilung in Kraft.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Restbetrag der Abonnementgebühr innerhalb von fünfzehn Tagen ohne jeden Abzug zu erstatten.

Preisschild

Artikel 12- Die im Einzelhandel angebotenen Waren oder ihre Verpackungen oder Behältnisse müssen gut sichtbar und lesbar mit Etiketten versehen werden, auf denen der Preis einschließlich aller Steuern, der Herstellungsort und die besonderen Merkmale der Ware angegeben sind; in den Fällen, in denen es nicht möglich ist, Etiketten anzubringen, müssen Listen mit denselben Informationen an geeigneten Stellen gut sichtbar ausgehängt werden.

Die Listen mit den Tarifen und Preisen von Dienstleistungen sind ebenfalls gemäß Absatz 1 zu gestalten und auszuhängen.

Besteht ein Unterschied zwischen dem auf den Etiketten, Preis- und Tariflisten angegebenen Preis und dem Kassenpreis, erfolgt der Verkauf zu dem Preis, der dem Verbraucher zugute kommt.

Es ist verboten, Waren oder Dienstleistungen, deren Preis vom Ministerrat, von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen oder Berufsverbänden, die den Status öffentlicher Einrichtungen haben, festgelegt wurde, zu einem Preis anzubieten, der über diesem Preis liegt.

Das Ministerium regelt Form, Inhalt, Verfahren und Grundsätze von Etiketten und Tariflisten durch eine Verordnung. Das Ministerium und die Gemeinden sind getrennt für die Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen dieses Artikels verantwortlich.

 


Garantieschein

 


Artikel 13- Hersteller oder Importeure sind verpflichtet, einen vom Ministerium genehmigten Garantieschein für die von ihnen importierten oder produzierten Industriegüter auszustellen. Es liegt in der Verantwortung des Verkäufers, Händlers oder Agenten, den Garantieschein, der das Datum und die Nummer der Rechnung für die Ware enthält, fertigzustellen und dem Verbraucher auszuhändigen. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum der Lieferung der Ware und beträgt mindestens zwei Jahre. Aufgrund ihrer Eigenschaften können die Garantiebedingungen für einige Waren jedoch vom Ministerium mit einer anderen Maßeinheit festgelegt werden.

 


Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware im Rahmen des Garantiescheins zu reparieren, ohne Lohnkosten, Kosten für Ersatzteile oder eine andere Gebühr unter einem anderen Namen zu berechnen, wenn die Ware innerhalb der Garantiezeit ausfällt.

 


Wenn der Verbraucher von seinem Recht auf Reparatur Gebrauch gemacht hat, wenn die Ware aufgrund von häufigen Fehlfunktionen innerhalb der Garantiezeit dauerhaft nicht genutzt werden kann oder wenn die für die Reparatur maximal erforderliche Zeit überschritten wird oder davon ausgegangen wird, dass eine Reparatur nicht möglich ist, kann der Verbraucher weitere optionale Rechte gemäß Artikel 4 geltend machen. Der Verkäufer kann diesen Antrag nicht ablehnen. Wird dieser Bitte des Verbrauchers nicht entsprochen, haften der Verkäufer, der Händler, die Agentur, der Hersteller und der Importeur gesamtschuldnerisch.

 


Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze zwei und drei sind Fehler, die dadurch verursacht wurden, dass der Verbraucher die Ware entgegen den Angaben in der Gebrauchsanweisung benutzt hat.

 


Das Ministerium ist für die Festlegung und Bekanntgabe der Industriegüter zuständig, die mit einem Garantieschein verkauft werden müssen, sowie für die Festlegung der maximalen Zeitspanne, die für die Reparatur von Fehlfunktionen dieser Güter erforderlich ist, indem es die Stellungnahme des Türkischen Normungsinstituts einholt.

 


Einführung und Benutzerhandbuch

 


Artikel 14- Im Inland hergestellte oder importierte Industriegüter werden mit einer Bedienungsanleitung in türkischer Sprache für die Einführung, den Gebrauch, die Wartung und die einfache Reparatur sowie, falls erforderlich, mit einem Etikett mit internationalen Symbolen und Zeichen verkauft.

 


Das Ministerium ist dafür zuständig, nach Stellungnahme des Türkischen Normungsinstituts festzulegen und bekannt zu geben, welche Industriegüter mit einer Einführungs- und Gebrauchsanweisung und einem Etikett verkauft werden müssen und welche Elemente diese mindestens enthalten müssen.

 


Dienstleistungen nach dem Verkauf

 


Artikel 15- Hersteller oder Importeure sind verpflichtet, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für die von ihnen verkauften, produzierten oder importierten Industriegüter zu erbringen, indem sie für die vom Ministerium festgelegte und bekannt gegebene Lebensdauer der Güter ausreichend technisches Personal und Ersatzteillager vorhalten. Der Umfang des Ersatzteillagers, den die Hersteller oder Importeure vorhalten müssen, wird vom Ministerium festgelegt.

 


Falls die Geschäftstätigkeit des Importeurs auf irgendeine Weise beendet wird, muss der neue Importeur dieser Ware während ihrer Lebensdauer Wartungs- und Reparaturdienste anbieten.

 


Das Ministerium ist dafür zuständig, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Türkischen Normungsinstituts festzulegen und bekannt zu geben, für welche Waren die Einrichtung von Servicestationen obligatorisch ist und welche Verfahren und Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Servicestationen gelten.

 


Falls eine Industrieware, die mit einem Garantieschein verkauft werden muss, nach Ablauf der Garantiezeit ausfällt, ist es verpflichtend, diese Ware innerhalb der vom Ministerium festgelegten maximalen Reparaturdauer zu reparieren.

 


Kommerzielle Werbung und Ankündigungen

 


Artikel 16- Kommerzielle Werbung und Ankündigungen müssen ehrlich und wahrheitsgemäß sein, in Übereinstimmung mit den Gesetzen, den vom Werberat festgelegten Grundsätzen, der allgemeinen Moral, der öffentlichen Ordnung und den Persönlichkeitsrechten.

 


Kommerzielle Werbung und Ankündigungen, die trügerisch und irreführend sind oder die mangelnde Erfahrung und das mangelnde Wissen der Verbraucher ausnutzen, die Sicherheit von Leben und Eigentum der Verbraucher gefährden, zu Gewalttaten und Verbrechen aufrufen, die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen, Kranke, ältere Menschen, Kinder und Behinderte ausnutzen, sowie getarnte Werbung dürfen nicht gemacht werden.

 


Vergleichende Werbung für konkurrierende Waren und Dienstleistungen, die denselben Bedarf decken oder demselben Zweck dienen, ist zulässig.

 


Der Werbende ist verpflichtet, die konkreten Behauptungen in der kommerziellen Werbung oder Ankündigung zu beweisen.

 


Werbetreibende, Anzeigenkunden und Medienorganisationen sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

 


Werbetafel

 


Artikel 17 - Es wird ein Werberat eingerichtet, der die Grundsätze für kommerzielle Anzeigen und Ankündigungen festlegt, kommerzielle Anzeigen und Ankündigungen im Rahmen dieser Grundsätze prüft und je nach Ergebnis der Prüfung Anzeigen und Ankündigungen, die gegen die Bestimmungen von Artikel 16 verstoßen, aussetzt und/oder für bis zu drei Monate sperrt und/oder korrigiert und/oder mit einer Geldstrafe belegt. Die Entscheidungen des Werberats werden vom Ministerium umgesetzt.

 


Bei der Festlegung der Grundsätze, die bei kommerziellen Anzeigen und Ankündigungen zu befolgen sind, berücksichtigt der Werberat die Bedingungen des Landes sowie die allgemein anerkannten Definitionen und Regeln im Bereich der Werbung.

 


Der Werberat, dessen Vorsitz der zuständige, vom Minister ernannte Generaldirektor führt

 


a) Ein Mitglied, das vom Ministerium aus den Reihen der zuständigen stellvertretenden Generaldirektoren ernannt wird,

 


b) ein vom Justizministerium zu ernennendes Mitglied aus dem Kreis der Richter, die in diesem Ministerium in Verwaltungspositionen tätig sind,

 


c) ein auf Werbung spezialisiertes Mitglied, das von der Türkischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaft ernannt wird,

 


d) ein Mitglied, das vom Hochschulrat aus dem Kreis der auf Werbung spezialisierten Universitätsdozenten gewählt wird,

 


e) ein ärztliches Mitglied, das vom Zentralrat der Türkischen Ärztekammer ernannt wird,

 


f) ein von der Union der türkischen Anwaltskammern benanntes Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte,

 


g) Vier von der Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei ernannte Mitglieder aus verschiedenen Sektoren,

 


h) ein Mitglied, das von allen Journalistenverbänden der Türkei aus ihrer Mitte gewählt wird,

 


i) Ein Mitglied, das von den Verbänden der Werbetreibenden oder ihren obersten Organisationen gewählt wird, falls vorhanden,

 


j) ein Mitglied, das vom Verbraucherrat aus den Reihen der Vertreter der am Rat beteiligten Verbraucherorganisationen gewählt wird, oder ein Mitglied, das von deren obersten Organisationen ernannt wird,

 


k) ein von der Union der Landwirtschaftskammern der Türkei benanntes Mitglied,

 


l) ein von der Konföderation der türkischen Kaufleute und Handwerker benanntes Mitglied,

 


m) Ein Mitglied des Türkischen Normungsinstituts,

 


n) ein Mitglied aus dem Präsidium für religiöse Angelegenheiten,

 


o) ein Mitglied der Union der Kammern der türkischen Ingenieure und Architekten,

 


p) Ein Mitglied eines Gewerkschaftsverbands,

 


r) Ein Mitglied einer Konföderation von Beamtengewerkschaften,

 


s) ein von der Union der Kammern der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Wirtschaftsprüfer der Türkei benanntes Mitglied,

 


t) ein Mitglied, das von den Stadtverwaltungen von Ankara, Istanbul und Izmir aus ihrer Mitte gewählt wird,

 


u) Ein Mitglied der Türkischen Apothekervereinigung,

 


v) Er besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern, darunter ein Mitglied des türkischen Zahnärzteverbandes.

 


Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Diejenigen, deren Amtszeit abläuft, können wieder ernannt oder wiedergewählt werden. Sollte die Mitgliedschaft aus irgendeinem Grund vakant werden, werden die freien Stellen innerhalb eines Monats gemäß den Grundsätzen des dritten Absatzes durch Ernennung oder Wahl besetzt.

 


Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat oder bei Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen.

 


Der Verwaltungsrat tritt bei Anwesenheit von mindestens vierzehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, zusammen und beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.

 


Der Verwaltungsrat kann Fachausschüsse einsetzen, die dauerhaft oder vorübergehend tätig sind, wenn er dies für erforderlich hält. Die öffentlichen Bediensteten, die der Verwaltungsrat für die Mitarbeit in diesen Kommissionen für geeignet hält, werden von den betreffenden öffentlichen Einrichtungen zugewiesen.

 


Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Mitglieder der Fachkommissionen, die Beamte sind, und das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die keine Beamten sind, wird vom Ministerium mit Genehmigung des Finanzministeriums festgelegt.

 


Die Sekretariatsdienste des Ausschusses werden vom Ministerium wahrgenommen.

Die Entscheidungen des Werberates werden vom Präsidium des Werberates bekannt gegeben, um die Verbraucher zu informieren und aufzuklären und ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen.

 


Die Aufgaben des Werberats, seine Einrichtung, seine Arbeitsverfahren und -grundsätze sowie die Art und Weise, in der die Sekretariatsdienste erbracht werden, werden in einer vom Ministerium zu erlassenden Verordnung festgelegt.

 


Gefährliche Waren und Dienstleistungen

 


Artikel 18- Für den Fall, dass Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern angeboten werden, schädlich oder gefährlich für die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt sein können, werden erläuternde Informationen und Warnungen zu dieser Situation auf den Waren oder in den beigefügten Gebrauchsanweisungen deutlich sichtbar und lesbar angebracht oder geschrieben, damit diese Waren sicher verwendet werden können.

 


Das Ministerium ist dafür zuständig, zusammen mit den zuständigen Ministerien und anderen Organisationen festzulegen und bekannt zu geben, welche Waren oder Dienstleistungen mit erläuternden Informationen und Warnhinweisen versehen werden müssen und in welcher Form und an welcher Stelle diese anzubringen sind.

 


Artikel 19- Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern angeboten werden, müssen den technischen Vorschriften entsprechen, einschließlich der Normen, die von den zuständigen Ministerien im Amtsblatt veröffentlicht und in der Praxis verbindlich angewendet werden.

 


Die zuständigen Ministerien sind dafür zuständig, Inspektionen nach diesen Grundsätzen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Verfahren und Grundsätze für die Kontrolle von Waren und Dienstleistungen werden von jedem zuständigen Ministerium gesondert festgelegt und bekannt gegeben.

 


Verbrauchererziehung

 


Artikel 20- Das Ministerium für nationale Bildung ergänzt die Lehrpläne der formalen und nicht-formalen Bildungseinrichtungen im Bereich der Verbrauchererziehung in notwendiger Weise.

 


Die Verfahren und Grundsätze für die Organisation von Radio- und Fernsehprogrammen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher werden vom Ministerium auf Vorschlag des Verbraucherrats festgelegt und bekannt gegeben.

 


DRITTER TEIL

 


VERBRAUCHERORGANISATIONEN

 


Verbraucherrat

 


Artikel 21- Unter der Koordination des Ministeriums wird ein "Verbraucherrat" eingerichtet, um die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Probleme, Bedürfnisse und Interessen der Verbraucher zu untersuchen und die Stellungnahmen zu den Maßnahmen zu übermitteln, die zu ergreifen sind, um die Probleme im Einklang mit den allgemeinen Verbraucherrechten und den Maßnahmen zur Umsetzung dieses Gesetzes zu lösen, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind.

 


Den Vorsitz im Verbraucherrat führt der Minister oder ein vom Minister zu ernennender Beamter des Ministeriums. Er setzt sich zusammen aus den Ministerien für Justiz, Inneres, Finanzen, Nationale Bildung, Gesundheit, Verkehr, Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten, Industrie und Handel, Tourismus und Umwelt, dem Untersekretariat der Staatlichen Planungsorganisation, dem Untersekretariat des Schatzamtes, dem Untersekretariat für Außenhandel, dem Präsidium des Türkischen Patentinstituts, Staatliches Institut für Statistik, Türkisches Normungsinstitut, Wettbewerbsbehörde, Oberster Rundfunk- und Fernsehrat, Regulierungsbehörde für den Energiemarkt, Telekommunikationsbehörde, Türkische Akkreditierungsagentur, Nationales Produktivitätszentrum, Präsidium für religiöse Angelegenheiten, Großstadtgemeinden, Union der türkischen Gemeinden als Vertreter der Provinzgemeinden, Gewerkschaftsverbände, Konföderationen der Beamtengewerkschaften, Konföderation der Arbeitgebergewerkschaften der Türkei, Nationale Union der Genossenschaften der Türkei, Hochschulrat, Union der Anwaltskammern der Türkei, Union der Kammern der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer der Türkei, Union der Kammern der türkischen Ingenieure und Architekten, Union der türkischen Apotheker, Union der türkischen Ärzte, Union der türkischen Zahnärzte, Der Verbraucherrat besteht aus Vertretern der Union der türkischen Tierärzte, der Konföderation der türkischen Kaufleute und Handwerker, der Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei, des Bankenverbands der Türkei, des Verbands der türkischen Reisebüros, des Hotelierverbands der Türkei, der Union der Landwirtschaftskammern der Türkei, des Zentralverbands der Konsumgenossenschaften, der Ahilik-Stiftung für Forschung und Kultur und der Verbraucherorganisationen.

 


Die Anzahl und Qualifikation der Vertreter der Institutionen und Organisationen, die den Verbraucherrat bilden, die Mindestanzahl der Mitglieder, die Verbraucherorganisationen haben müssen, um im Verbraucherrat mitzuwirken, und die Anzahl der Vertreter, die diese Organisationen in den Verbraucherrat entsenden, werden vom Ministerium festgelegt. Die Anzahl der Vertreter von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen darf jedoch in keinem Fall fünfzig Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbraucherrats übersteigen. Der Verbraucherrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 


Die Arbeitsweise und die Grundsätze des Verbraucherrats sowie andere Angelegenheiten werden durch eine vom Ministerium zu erlassende Verordnung geregelt.

 


Schlichtungsausschuss für Verbraucherprobleme

 


Artikel 22- Das Ministerium ist für die Einrichtung von mindestens einem Schlichtungsausschuss für Verbraucherprobleme in den Zentren der Provinzen und Bezirke verantwortlich, um Lösungen für Streitigkeiten zu finden, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben.

 


Der Schlichtungsausschuss für Verbraucherprobleme unter dem Vorsitz des Provinzdirektors für Industrie und Handel oder eines von ihm zu ernennenden Beamten besteht aus fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, einem vom Bürgermeister zu ernennenden Mitglied aus dem Kreis der sachkundigen Gemeindebediensteten, einem von der Anwaltskammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu ernennenden Mitglied, einem von der Industrie- und Handelskammer und den Handwerkskammern zu ernennenden Mitglied und einem von den Verbraucherorganisationen zu wählenden Mitglied. Das Mitglied, das von der Industrie- und Handelskammer oder, wenn diese getrennt eingerichtet sind, von der Industrie- und Handelskammer und den Handwerkskammern zu benennen ist, wird von der jeweiligen Kammer ernannt, je nachdem, ob es sich bei der Person, die den Streitfall verkauft, um einen Kaufmann oder um einen Handwerker handelt.

 


In Provinzen und Bezirken, in denen es keine Provinzorganisation des Ministeriums gibt, wird der Vorsitz des Schlichtungsausschusses für Verbraucherprobleme von der höchsten lokalen Behörde oder einem von ihr zu bestimmenden Beamten wahrgenommen. In Orten, in denen es keine Verbraucherorganisation gibt, werden die Verbraucher durch Konsumgenossenschaften vertreten. In Orten, in denen die Bildung des Schlichtungsausschusses für Verbraucherprobleme nicht gewährleistet werden kann, werden die fehlenden Sitze von Amts wegen von den Gemeinderäten besetzt.

 


Den Schlichtungsausschüssen für Verbraucherprobleme wird mindestens ein Berichterstatter zugewiesen, der die Akten vorbereitet, die die Grundlage für die Arbeit und die Entscheidungen des Ausschusses bilden, und der den Bericht über den Streitfall vorlegt.

 


Bei Streitigkeiten mit einem Wert von weniger als fünfhundert Millionen Lira ist die Anrufung der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme obligatorisch. Die Entscheidungen des Ausschusses in diesen Streitfällen sind für die Parteien bindend. Diese Entscheidungen werden gemäß den Bestimmungen des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes über die Vollstreckung von Urteilen vollstreckt. Die Parteien können gegen diese Entscheidungen innerhalb von fünfzehn Tagen beim Verbrauchergericht Einspruch erheben. Der Einspruch setzt die Vollstreckung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses für Verbraucherprobleme nicht aus. Auf Antrag kann der Richter jedoch die Vollstreckung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses für Verbraucherprobleme im Wege einer einstweiligen Verfügung aussetzen. Die Entscheidung des Verbrauchergerichts über den Einspruch gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses für Verbraucherprobleme ist endgültig.

 


Bei Streitigkeiten mit einem Wert von fünfhundert Millionen Türkischen Lira und mehr können die Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme vor den Verbrauchergerichten als Beweismittel vorgelegt werden. Die Geldbeträge, bis zu denen die Entscheidungen bindend oder beweiskräftig sind, erhöhen sich um den durchschnittlichen jährlichen Preisanstieg im Großhandelspreisindex des staatlichen Instituts für Statistik Ende Oktober eines jeden Jahres. Diese Situation wird vom Ministerium im Dezember jeden Jahres im Amtsblatt bekannt gegeben.

 


Nach Artikel 25 fallen alle Streitigkeiten, die nicht strafrechtlich zu ahnden sind, in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme.

 


Die Grundsätze und Verfahren für die Zahlung des Sitzungsgeldes oder der Sitzungsgelder an den Vorsitzenden und die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme sowie an die Berichterstatter werden vom Ministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums festgelegt, wobei der in einem Monat zu zahlende Betrag den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation des Indikators 2000 mit dem Koeffizienten des Beamtengehalts ergibt.

 


Die Einrichtung, die Arbeitsweise und die Grundsätze der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme und andere Angelegenheiten werden durch eine vom Ministerium zu erlassende Verordnung geregelt.

 


VIERTER TEIL

 


BESTIMMUNGEN ÜBER URTEILE UND VERURTEILUNGEN

 


Verbrauchergerichte

 


Artikel 23- Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, werden vor den Verbrauchergerichten verhandelt. Die Zuständigkeit der Verbrauchergerichte wird durch den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte festgelegt.

 


Die von Verbrauchern, Verbraucherorganisationen und dem Ministerium bei den Verbrauchergerichten einzureichenden Klagen sind von allen Arten von Abgaben und Gebühren befreit. Die Kosten für Sachverständige in von Verbraucherorganisationen eingereichten Klagen werden vom Ministerium aus den gemäß Artikel 29 ausgewiesenen Sondermitteln gedeckt. Wird der Prozess gegen den Beklagten abgeschlossen, wird das Sachverständigenhonorar gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Eintreibung öffentlicher Forderungen vom Beklagten eingezogen und gemäß den in Artikel 29 dargelegten Grundsätzen als Sondereinnahme in den Haushalt eingestellt. Die vor den Verbrauchergerichten zu verhandelnden Fälle werden gemäß den Bestimmungen des Siebten Kapitels, Viertes Kapitel der Zivilprozessordnung geführt.

 


Verbraucherklagen können auch bei dem Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers eingereicht werden.

 


Das Ministerium und die Verbraucherorganisationen können bei den Verbrauchergerichten Klage einreichen, um die rechtswidrige Situation aufgrund von Verstößen gegen dieses Gesetz in Fällen zu beseitigen, die keine individuellen Verbraucherprobleme sind und die Verbraucher im Allgemeinen betreffen.

 


Falls erforderlich, können die Verbrauchergerichte beschließen, den Verstoß vorsorglich zu unterbinden. Die vom Verbrauchergericht gebilligten Unterlassungsentscheidungen werden von der Presseagentur unverzüglich in einer der landesweit erscheinenden Zeitungen und gegebenenfalls in einer lokalen Zeitung des Ortes, an dem die Klage eingereicht wurde, bekannt gegeben, um von der Partei, die später als unrechtmäßig befunden wird, eingezogen zu werden und gemäß den in Artikel 29 geregelten Grundsätzen als Sondereinnahmen im Haushalt verbucht zu werden.

 


Die Entscheidungen des Verbrauchergerichts zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands werden unverzüglich auf die gleiche Weise auf Kosten des Beklagten bekannt gegeben.

 


Aussetzung der Produktion, des Verkaufs und des Rückrufs von Waren

 


Artikel 24- Ist eine zum Verkauf angebotene Serienware mangelhaft, können das Ministerium, die Verbraucher oder die Verbraucherorganisationen eine Klage auf Aussetzung der Produktion und des Verkaufs der mangelhaften Serienware und auf deren Beschlagnahme bei denjenigen, die sie zum Verkauf besitzen, einreichen.

 


Wird durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass eine zum Verkauf angebotene Serie von Waren fehlerhaft ist, wird der Verkauf der Waren vorübergehend ausgesetzt. Der Hersteller und/oder Importeur wird aufgefordert, den Mangel der Ware spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung zu beheben. Wenn es nicht möglich ist, den Mangel der Waren zu beseitigen, werden die Waren vom Hersteller/Hersteller und/oder Importeur abgeholt oder zurückgenommen. Die abgeholten Waren werden je nach den von ihnen ausgehenden Risiken teilweise oder vollständig vernichtet oder vernichten lassen.

 


Für den Fall, dass eine Reihe von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, einen Fehler aufweisen, der die Sicherheit des Verbrauchers gefährdet, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4703 über die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Gesetzgebung für Produkte vorbehalten.

 


Die Geltendmachung von materiellen und moralischen Schäden, die Verbrauchern durch den Kauf mangelhafter Waren entstehen, bleibt vorbehalten.

 


(4) Wird eine Reihe von mangelhaften Waren, die den Bestimmungen des sechsten Absatzes von Artikel 6 unterliegen, zum Verkauf angeboten, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.

 


Waren, die anders aussehen als sie sind

 


Es ist verboten, Waren herzustellen, zu vermarkten, einzuführen und auszuführen, die aufgrund ihres Aussehens anders aussehen als sie sind und daher die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden, indem sie von den Verbrauchern mit Lebensmitteln verwechselt werden.

 


Wenn die Waren in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4703 über die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Gesetzgebung für Produkte.

 


Das Recht, für materielle und moralische Schäden zu klagen, die Verbrauchern entstehen, die Waren kaufen, die anders aussehen als sie sind, bleibt vorbehalten.

 


Strafen

Gemäß Artikel 25-6 Absatz 7 wird für jeden Vertrag, der gegen die vom Ministerium festgelegten Verfahren und Grundsätze verstößt, eine Geldstrafe von 50.000.000 Türkischen Lira verhängt.

 


Eine Geldstrafe in Höhe von 100.000.000 Türkischen Lira wird gegen diejenigen verhängt, die gegen die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6/A, die vom Ministerium gemäß Artikel 6/B, 6/C festgelegten Verfahren und Grundsätze, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9, Artikel 9/A, Artikel 10, Artikel 10/A, Artikel 11/A Absatz 2 und 4, Artikel 12, 13, 14, 15 und 27 verstoßen.

 


Wer gegen den vierten und sechsten Absatz von Artikel 7 und die in Artikel 8 genannten Verpflichtungen verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 250.000.000 TL belegt.

 


Gemäß Artikel 20 Absatz 2 wird eine Geldstrafe in Höhe von 500.000.000 TL gegen diejenigen verhängt, die gegen die vom Ministerium festgelegten und bekannt gegebenen Verfahren und Grundsätze verstoßen. Wird der Verstoß von Radio- und Fernsehsendern auf nationaler Ebene begangen, wird das Zehnfache der Geldstrafe verhängt.

 


Eine Geldstrafe in Höhe von 1.000.000.000 TL wird gegen Hersteller und Importeure verhängt, die gegen Artikel 18 verstoßen, und ein Fünftel dieser Geldstrafe wird gegen Verkäufer und Anbieter verhängt.

 


Eine Geldstrafe in Höhe von 2.000.000.000.000 TL wird gegen diejenigen verhängt, die gegen Artikel 19 Absatz 1 verstoßen.

Wer gegen Artikel 11 verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 5.000.000.000 TL belegt. Das Zwanzigfache der Geldbuße wird verhängt, wenn der Verstoß von einer periodischen Rundfunkanstalt auf nationaler Ebene begangen wurde. Das Ministerium fordert die periodische Organisation außerdem auf, die Kampagne und alle Arten von Werbung und Ankündigungen im Zusammenhang mit der Kampagne einzustellen. Wird der Verstoß trotz dieser Aufforderung fortgesetzt, wird eine Geldstrafe in Höhe von 100.000.000.000 TL für jede Anzahl von Tagen ab dem Datum der Verpflichtung zur Einstellung der Werbung und Ankündigung verhängt. Das Ministerium wendet sich an das Verbrauchergericht mit der Aufforderung, die Kampagne und alle Arten von Werbung und Ankündigungen im Zusammenhang mit der Kampagne einzustellen.

 


Diejenigen, die gegen Artikel 16 verstoßen, werden mit einer Verwarnung bis zu drei Monaten und/oder einer Aussetzung und/oder Korrektur und/oder einer Geldstrafe von 3.500.000.000.000 TL belegt. Die Werbeaufsichtsbehörde kann diese Geldbußen je nach Art des Verstoßes zusammen oder getrennt verhängen. Wenn der Verstoß gegen Artikel 16 durch schriftliche, mündliche, visuelle oder andere Mittel, die auf nationaler Ebene ausgestrahlt werden, begangen wird, wird die Geldstrafe um das Zehnfache erhöht.

 


Diejenigen, die gegen Artikel 7 Absätze 7 und 8 verstoßen, werden mit einer Geldstrafe belegt, die im Verhältnis zum Rechnungsbetrag der Waren oder Dienstleistungen steht, die Gegenstand der Kampagne waren. Erstattet der Organisator der Kampagne das Geld zurück, wenn der Verbraucher die Kampagne verlässt, wird diese Strafe nicht angewandt.

 


Wer gegen Artikel 7 Absatz 2 verstößt, erhält eine Woche Zeit, um eine Kampagne gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 zu organisieren. Wird festgestellt, dass der Verstoß nach Ablauf dieser Frist immer noch andauert, wird eine Geldstrafe in Höhe von 50.000.000.000.000 Türkische Lira gegen diejenigen verhängt, die gegen diese Bestimmung und gegen die in den Artikeln 24 und 24/A genannten Verpflichtungen verstoßen.

 


Die in den vorstehenden Absätzen genannten Geldbußen werden im Falle einer Wiederholung des Verstoßes innerhalb eines Jahres verdoppelt. Die Geldbußen werden zu Beginn eines jeden Jahres gemäß den Bestimmungen des Zusatzartikels 2 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 765 erhöht.

 


Wenn für die in diesem Gesetz genannten Handlungen in anderen Gesetzen eine Geldstrafe vorgesehen ist, wird die schwerere Geldstrafe angewandt.

 


Zuständigkeit, Rechtsmittel und Verjährung von Geldbußen

 


Artikel 26- Die Bußgelder in den Absätzen eins, vier, sieben, acht, neun und zehn des Artikels 25 werden vom Ministerium verhängt, die Bußgelder in den anderen Absätzen werden von der örtlichen Behörde verhängt.

 


Alle in diesem Gesetz geregelten Arten von Geldbußen sind administrativer Natur. Gegen diese Bußgelder kann spätestens innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung Einspruch beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Der Einspruch kann die Vollstreckung der von der Verwaltung verhängten Geldstrafe nicht aufhalten.

 


Artikel 25 Bußgelder werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Inkassoverfahren für öffentliche Forderungen eingezogen.

 


Die in diesem Gesetz geregelte Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßende Handlung begangen wird.

 


Bei andauernden oder wiederholten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Verstoß endet oder zuletzt wiederholt wurde. Ein Antrag auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung unterbricht die Verjährungsfrist für die Einziehung.

 


Geldbußen werden dem Berufsverband, dem der Betroffene angehört, innerhalb von sieben Tagen von der zur Verhängung der Geldbuße befugten Behörde mitgeteilt.

 


FÜNFTE KAPITEL

 


VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

 


Prüfung

 


Artikel 27- Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind die Inspektoren und Kontrolleure des Ministeriums und das vom Ministerium und den Gemeinden zu beauftragende Personal befugt, alle Arten von Orten wie Fabriken, Geschäfte, Läden, Geschäfte, Handelseinrichtungen, Lagerhäuser, Lagerräume, in denen Waren gelagert und/oder verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden, zu inspizieren, zu untersuchen und zu überprüfen.

 


Sie sind verpflichtet, alle Arten von Informationen und Dokumenten korrekt vorzulegen und den Personen und Institutionen, die in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, bevollmächtigt und beauftragt sind, Originale und beglaubigte Kopien zur Verfügung zu stellen.

 


Labor

Artikel 28- Mit Ausnahme der Analysen von Arzneimitteln, Zubereitungen, Kosmetika und Lebensmitteln kann das Ministerium für die Durchführung dieses Gesetzes auf die eingerichteten Laboratorien öffentlicher und privater Einrichtungen zurückgreifen.

 


Die Tests und Untersuchungen der Proben, die bei den vom Ministerium durchgeführten Inspektionen entnommen werden, können in den Laboratorien öffentlicher oder privater Einrichtungen durchgeführt werden. Die Test- und Inspektionsgebühren werden aus den Sondermitteln des Artikels 29 bestritten. Wenn die Test- und Inspektionsergebnisse im Widerspruch zu den einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften stehen, sind alle damit verbundenen Kosten vom Hersteller oder Importeur zu tragen. Diese Kosten werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen eingezogen. Die eingenommenen Prüf- und Inspektionsgebühren werden gemäß den in Artikel 29 dargelegten Grundsätzen als Sondereinnahmen im Haushalt verbucht.

 


Mittelverwendung

 


Artikel 29- Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Tätigkeit des Verbraucherrats, der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherprobleme und des Werberats, die finanziellen Hilfen für die Verbraucherverbände und ihre obersten Organisationen, die Ausgaben des Ministeriums für den Verbraucherschutz, die sonstigen Ausgaben und die zusätzlichen Zahlungen an das Personal in Höhe von Beträgen, deren Verfahren und Grundsätze vom Ministerium für Industrie und Handel mit Zustimmung des Finanzministeriums festgelegt werden;

 


a) Aus den Mitteln, die in den Haushalt des Ministeriums eingestellt werden,

 


b) bei Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aller neu zu gründenden Personengesellschaften in Form von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus den zu leistenden Zahlungen in Höhe eines Tausendstels des erhöhten Anteils.

 


Die unter Buchstabe b) genannten Einnahmen werden auf einem bei der Zentralbank der Republik Türkei oder ihrer Korrespondenzbank, der Ziraat Bank der Republik Türkei, zu eröffnenden Konto gesammelt. Sechzig Prozent der auf diesem Konto gesammelten Beträge werden auf das Konto der Zentralen Finanzdirektion des Ministeriums für Industrie und Handel und vierzig Prozent auf das Konto der Wettbewerbsbehörde am Ende eines jeden Monats überwiesen.

 


Die auf das Konto der Zentralen Finanzverwaltung überwiesenen Beträge werden zum einen als Sondereinnahmen im Haushalt verbucht und zum anderen als Sondermittel für die bestehenden oder vom Finanzministerium neu zu eröffnenden Konten im Haushalt des Ministeriums für Industrie und Handel.

 


Ein Teil der Beträge, die als Sondermittel im Haushalt des Ministeriums verbucht werden, wird für die Unterstützung von Projekten verwendet, die die Aktivitäten von Verbraucherverbänden betreffen, die von kommerziellen, politischen und administrativen Organisationen und ihren obersten Organisationen unabhängig sind und die seit mindestens fünf Jahren tätig sind. Aus diesem Konto dürfen keine Zahlungen in Form von Sitzungsgeldern und Gehältern an Personen geleistet werden, die in den Vorständen und Aufsichtsräten von Verbraucherverbänden und deren obersten Organisationen tätig sind. Weitere Kriterien, die von den Verbraucherverbänden und ihren obersten Organisationen, die dieses Konto in Anspruch nehmen, erfüllt werden müssen, werden in einer Verordnung geregelt, die gemeinsam vom Ministerium für Industrie und Handel und dem Finanzministerium ausgearbeitet wird.

 


Der Finanzminister wird ermächtigt, die im Laufe des Jahres nicht ausgegebenen Beträge der auf diese Weise als Sondermittel verbuchten Beträge als Sondereinnahmen und Sondermittel in den Haushalt des folgenden Jahres einzustellen.

 


Sonstige Bestimmungen

 


Artikel 30- In Fällen, in denen dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 


Verordnungen und andere Bestimmungen

 


Artikel 31- Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen werden vom Ministerium nach Anhörung der zuständigen öffentlichen Einrichtungen, der obersten Berufsverbände und der Verbraucherorganisationen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes erlassen. Das Ministerium ist ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung dieses Gesetzes zu treffen.

 


Aufgehobene Bestimmungen

 


Artikel 32 - Das Gesetz Nr. 3489 über die Verpflichtung zu nichtkäuflichen Verkäufen, das Gesetz Nr. 632 über den Verkauf von importierten oder im Inland hergestellten Fahrzeugen, Motoren, Maschinen, Werkzeugen und Geräten mit Kennzeichnung sowie das Gesetz Nr. 3003 über die Kontrolle und Festlegung der Kosten und Verkaufspreise von Industrieprodukten werden hiermit aufgehoben.

 


Vorläufiger Artikel 1- Kreditkartenschulden, die aufgrund eines Verzugs des Schuldners vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes nicht beglichen wurden und die Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens waren oder die Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens waren, sind in zwölf gleichen Raten zu begleichen, wobei Verzugszinsen in Höhe von höchstens fünfzig Prozent pro Jahr auf den Hauptbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs erhoben werden.

 


Alle Arten von Verfahren aufgrund von Kreditkartenschulden enden mit der Zahlung der ersten Rate gemäß der vorgenannten Bestimmung und enden mit allen Folgen mit der Zahlung der letzten Rate.

 


Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung, wenn der Verbraucher innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes einen schriftlichen Antrag an den Kreditgeber stellt.

 


Inkrafttreten

 


Artikel 33- Artikel 29 und der vorläufige Artikel 1 dieses Gesetzes treten am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, und die anderen Artikel treten drei Monate nach dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

 


Vollstreckung

 


Artikel 34- Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat ausgeführt.

 


VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN UND GRUNDSÄTZE VON FERNABSATZVERTRÄGEN

 


ARTIKEL 1 - Dem Artikel 4 der Verordnung über die Durchführungsverfahren und -grundsätze von Fernabsatzverträgen, die im Amtsblatt vom 13/6/2003 unter der Nummer 25137 veröffentlicht wurde, wurde folgender Buchstabe j) hinzugefügt:

 


"j) Kontinuierlicher Datenträger: Jedes Mittel, das es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm persönlich zugesandten Informationen in einer Weise aufzuzeichnen, die es ihm erlaubt, die ihm persönlich zugesandten Informationen während eines angemessenen Zeitraums entsprechend dem Zweck dieser Informationen zu prüfen, und die es erlaubt, auf die aufgezeichneten Informationen genau so zuzugreifen, wie sie sind."

 


ARTIKEL 2 - Der erste Satz des ersten Absatzes von Artikel 5 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert, und der Artikel wurde um folgenden Absatz ergänzt "Vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags wird der Verbraucher in klarer, verständlicher und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessener Form informiert, indem ihm das Informationsformular ausgehändigt wird, das alle folgenden Informationen enthält." "Werden mündliche Kommunikationsmittel verwendet, ist der Verkäufer oder Anbieter außerdem verpflichtet, den Verbraucher zu Beginn jeder Sitzung klar über seine Identität und den kommerziellen Zweck der Sitzung zu informieren."

 


ARTIKEL 3 - Artikel 6 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert

 


"ARTIKEL 6 - Das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte Informationsformular muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Wenn der Verbraucher nicht schriftlich bestätigt, dass er diese Informationen erhalten hat, kann der Vertrag nicht geschlossen werden. Bei Verträgen, die in einer elektronischen Umgebung geschlossen werden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls in einer elektronischen Umgebung. Der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, dem Verbraucher das Informationsformular schriftlich auszuhändigen, bevor die vertragsgegenständlichen Waren den Verbraucher erreichen, bei Dienstleistungen spätestens vor der Ausführung des Vertrags, und bei Verträgen, die in elektronischer Umgebung geschlossen werden, durch einen anderen kontinuierlichen Datenträger, der vom Verbraucher genutzt werden kann oder ständig zugänglich ist."

 


ARTIKEL 4 - Der erste Absatz von Artikel 7 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert "Der Fernabsatzvertrag muss dem Verbraucher auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugestellt werden, der vom Verbraucher genutzt werden kann oder auf den er ständig Zugriff hat."

 


ARTIKEL 5 - Der fünfte Absatz von Artikel 8 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert. "Kommt der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 oder 7 nicht nach, muss er den Mangel spätestens innerhalb von dreißig Tagen beheben. In diesem Fall beginnt die siebentägige Frist mit dem Tag, an dem dem Verbraucher die Information über die Beseitigung des Mangels schriftlich zugestellt wird. Andernfalls ist der Verbraucher nicht an die siebentägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gebunden."

 


ARTIKEL 6 - Der dritte Absatz von Artikel 9 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert.

"Vor der Lieferung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Fernabsatzvertrags sind, an den Verbraucher ist der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 5 und den Vertrag gemäß Artikel 7 zur Verfügung zu stellen und die Zustimmung zur Bestätigung der Vorabinformationen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Verpflichtungen einzuholen. Im Falle einer Anfechtung liegt die Beweislast beim Verkäufer oder Anbieter."

 


ARTIKEL 7 - Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


ARTIKEL 8 - Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch den Minister für Industrie und Handel ausgeführt.

 


NEUE ANWENDUNG BEI PRODUKTRÜCKGABEGESCHÄFTEN GEMÄSS DEM ALLGEMEINEN KOMMUNIQUÉ DES STEUERVERFAHRENSGESETZES NUMMER 385

 


Wenn Sie kein Steuerzahler sind, müssen Sie bei der Rücksendung der Ware, die Sie erhalten haben, die Angaben im entsprechenden Abschnitt der Rechnung unseres Unternehmens, die sich in Ihrem Besitz befindet, ausfüllen und diese zusammen mit der Ware unterschrieben an uns zurücksenden. Andernfalls wird Ihre Rückgabe nicht abgeschlossen.

 


Allgemeine Rückgabebedingungen:

 


Rücksendungen müssen in der Originalschachtel oder -verpackung erfolgen.

 


Rücksendungen von Produkten, deren Originalkarton/Verpackung beschädigt ist (z.B. Produkte mit einem Cargo-Etikett, das auf den Originalkarton geklebt und mit Cargo-Klebeband befestigt wurde, werden nicht akzeptiert), die ihre Wiederverkaufsfähigkeit verloren haben und nicht von einem anderen Kunden erworben werden können, werden nicht akzeptiert.

 


Sie müssen die Originalrechnung (alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien) und einen Antrag mit dem Grund für die Rückgabe zusammen mit dem Produkt, das Sie zurückgeben möchten, einsenden.

 


Wenn das Produkt / die Produkte, die Sie zurückgeben möchten, defekt sind, werden die Versandkosten von unserem Unternehmen übernommen. In diesem Fall müssen Sie das Produkt zusammen mit dem auf unserer Website ausgefüllten Rückgabeformular per CARGO versenden. In anderen Fällen müssen Sie die Versandkosten selbst tragen.

 


Bei Produkten, bei denen es möglicherweise zu Inkompatibilitätsproblemen bei der Produktauswahl kommt, sollten Sie auf jeden Fall den technischen Support für die Kompatibilität in Anspruch nehmen. Rücksendungen sind nicht möglich, wenn die Originalverpackung solcher Produkte geöffnet wurde (z.B. Speicherkarten, Computer-Hardware und Softwareprodukte).

 


Rückgabebedingungen für spezielle Produkte:

 


Für die Rückgabe von Telefonen;

 


Das Schutzband auf dem Bildschirm des Produkts darf nicht entfernt werden. Das Display und andere Teile des Telefons dürfen keine Kratzer, Schäden usw. aufweisen.

 


Sämtliches Standardzubehör muss unbeschädigt und vollständig in der Originalverpackung eingesandt werden.

 


Rückgabe von anderen Produkten;

 


Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgegeben werden können (Produkte, die nach dem Öffnen eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können, außer in Fällen, in denen das Produkt defekt oder fehlerhaft ist. Zum Beispiel: während des Gebrauchs

 


Produkte, die einen Eins-zu-Eins-Kontakt mit dem Körper erfordern, In-Ear- oder Over-Ear-Kopfhörer usw.), Wegwerfprodukte, kopierbare Software und Programme sowie Produkte, die schnell verderben oder ablaufen, können nicht zurückgegeben werden.

 


Die folgenden Produkte können zurückgegeben werden, sofern die Produktverpackung ungeöffnet und unversehrt ist;

 


das Produkt muss unbenutzt sein.

Alle Arten von Software und Programmen

DVD, VCD, CD und Kassetten

Tragbare Computer

Verbrauchsmaterial für Computer und Schreibwaren (Toner, Patronen, Farbbänder usw.)

Alle Arten von Kosmetika

Alle Arten von Unterwäsche

Über tote Pixel:

Im Falle von toten Pixeln in den LCD-Monitoren, Fernsehern oder Notebooks, die Sie bei uns gekauft haben, erfolgt die Bewertung im Rahmen der internationalen Standards.

Bei der Herstellung von LCD-Panels wird eine auf der Pixelstruktur basierende Technologie verwendet. Aufgrund der Struktur dieser Technologie kann es während der Produktionsphase zu "hellen Punkten" oder dunklen/schwarzen Punkten (Dark Dot) auf dem LCD-Panel kommen. Die Hersteller von Monitoren akzeptieren diese während der Produktion entstandenen Punkte als "normales Produkt" (nicht defektes Produkt), solange die Anzahl dieser Punkte unter einer bestimmten Anzahl und der Abstandswert der Punkte zueinander unter einem bestimmten Wert liegt und sofern nicht anders angegeben.

Rückgabeverfahren;

Das eingehende Produkt wird zunächst von der Abteilung "Rücksendung" geprüft. Falls erforderlich, wird es zur Prüfung an den autorisierten Service des Produkts oder an das Lieferunternehmen geschickt. Wenn es die oben genannten Bedingungen erfüllt, wird der Rückgabeprozess eingeleitet.

Wenn die Rücksendung genehmigt wird; Wenn Sie eine Rückerstattung beantragen, wird der Rückerstattungsbetrag auf Ihre Kreditkarte überwiesen, wenn Ihre Bestellung per Kreditkarte getätigt wurde, oder auf Ihr Bankkonto, wo Sie die Daten eingeben, wenn die Bestellung per Überweisung getätigt wurde.